Sparerfreibetrag

Der Begriff Sparerfreibetrag hat sich in der Umgangssprache erhalten, obwohl es seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 einige Änderungen gegeben hat. Doch die Grundidee ist die Gleiche geblieben: Ähnlich wie beim steuerfreien Existenzminimum der anderen Einkommensarten gibt es einen gesetzlich festgelegten Mindestbetrag, für den auf Einkommen aus Zinsen, Dividenden oder auch Kursgewinnen keine Steuerbelastung eintritt. Dieser wird Sparer-Pauschbetrag genannt, weil er den früheren Sparerfreibetrag sowie eine Kostenpauschale (beispielsweise für Kontoführung oder Depotgebühren) miteinander vereint. So bleiben bei Unverheirateten die ersten 801 Euro an Zinseinnahmen und bei Ehepaaren 1.602 Euro Einnahmen aus Kapitalvermögen. Mit der neuen Abgeltungsteuer wird auch der Grundsatz "Bemessungsgrundlage rauf, Steuersätze runter" umgesetzt! Denn alle Einnahmen aus Kapitalvermögen, die den Sparerfreibetrag überschreiten, werden mit der Abgeltungsteuer von 25 % plus dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer belegt. Diesen Sparer-Pauschbetrag müssen Sie aber über die Bank beim Finanzamt anmelden, damit die Bank die Abgeltungsteuer nicht automatisch einbehält. Wenn Sie dies versäumen ist das Geld zwar nicht weg, aber Sie müssen bis zur Steuererstattung warten, die diese Abgeltungsteuer mit den sonstigen gezahlten Steuern verrechnet.

Der Vorgang der Nutzung des Sparer-Pauschbetrags im Einzelnen Wenn Sie ein Festgeldkonto eröffnen, dann sollten Sie prüfen, ob Sie bei Ihrer bisherigen Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben und auf welchen Betrag dieser ausgestellt ist. Haben Sie diesen beispielsweise auf den Maximalbetrag ausgestellt und nutzen diesen auch, so können Sie diesen Betrag nur einmal geltend machen. Haben Sie beispielsweise nur einen Betrag von 500 Euro angegeben und als Single noch 301 Euro "Luft" nach oben, so können Sie Ihrer neuen Festgeld-Bank einen ergänzenden Freistellungsauftrag bis zur maximalen Höhe ausstellen. Alle von den Kunden abgegebenen Freistellungsaufträge werden von einem Bundeszentralamt gesammelt. Deshalb sollten Sie auch nur so viele Beträge bzw. Freistellungsaufträge abgeben, wie es dem Gesamtbetrag entsprechen würde.

Wenn Sie also den Freistellungsauftrag abgeben und den Sparerfreibetrag bzw. Sparerpauschbetrag - dies sind identische Begriffe - nutzen, dann können Sie bis zu dieser Grenze Ihre Festgeldzinsen ganz legal brutto für netto vereinnahmen. Freuen Sie sich also auf saftige Zinsen und hohe Auszahlungen.

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Bank4
 
Sparerfreibetrag4
 
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Sparer3
 
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