Abgeltungssteuer

Wenn Sie Einnahmen erzielen, müssen Sie auch Steuern zahlen. Dieses Prinzip ist recht simpel und greift auch bei Ihren Geldanlagen denn steuerpflichtig sind Kapitalerträge wie beim Festgeld der Zinsgewinn. Im Jahr 2009 wurden die Vorschriften diesbezüglich komplett überarbeitet und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende System der Abgeltungssteuer abgelöst. Seither werden Kapitalerträge nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sonder pauschal versteuert.

Die pauschale Abgeltungssteuer

Generell beträgt die Abgeltungssteuer 25 Prozent, worauf das Finanzamt noch einmal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag aufschlägt. Somit wären es rund 26,375 Prozent Steuern. Wenn dann noch Kirchensteuer hinzukommt, steigt dieser Satz bis auf 28,40 Prozent. So würden in diesem Fall von jedem Euro Zinsgewinn 28,4 Cent Steuern erhoben werden. Bitte beachten: Sollte Ihr persönlicher Steuersatz jedoch unter dem der Abgeltungssteuer liegen, dann haben Sie die Möglichkeit die zu viel gezahlten Steuern auch weiterhin im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückzufordern.

Steuern werden von der Bank abgeführt

Sie als Anleger und Sparer müssen sich in der Regel nicht weiter mit dem Thema der Abgeltungssteuer befassen, da diese automatisch von Ihrer kontoführenden Bank an das Finanzamt gezahlt wird. Vielmehr erhalten Sie auf Ihrem Kontoauszug lediglich eine Information über die gezahlte Abgeltungssteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Dennoch empfiehlt es sich zum Jahresende zusätzlich eine Übersicht erstellen zu lassen, in der festgehalten ist in welcher Höhe die Steuern berechnet wurden damit Sie gegebenenfalls eine Rückforderung stellen können.

Der Sparerpauschbetrag

Einen Freibetrag gibt es auch heute noch auf den keine Steuern erhoben werden. Die offizielle Bezeichnung hierfür lautet seit dem Jahr 2009 Sparerpauschbetrag, der bei Ehepaaren 1.062 Euro und bei Singles 801 Euro beträgt, die als Kapitalertrag steuerfrei erwirtschaftet werden können. Möchten Sie den Freibetrag nutzen, müssen Sie einen Freistellungsantrag ausfüllen und bei Ihrer Bank einreichen. Dabei kann der Sparerpauschbetrag auch auf mehrere Banken aufgeteilt werden vorausgesetzt der Sparerpauschbetrag wird nicht überschritten.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Sollte Ihr Einkommen noch unter dem aktuellen Grundfreibetrag liegen, dann müssen Sie keine Steuern auf die Festgeldzinsen zahlen. Ist dies der Fall lassen Sie sich von Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausfüllen und reichen diese bei Ihrem Kreditinstitut ein. Sollte jedoch im Laufe der Zeit Ihr Einkommen steigen, dann verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit und die Abgeltungssteuer muss gezahlt oder nachgezahlt werden.

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