Bereitstellungsgebühr

Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Kredits durch ein Kreditinstitut ist die Bereitstellungsgebühr. Das Wort trägt es bereits in sich: Ein Kreditinstitut stellt eine Darlehenssumme für einen mit dem Kreditnehmer vereinbarten Zeitrahmen und Verwendungszweck bereit. Da eine Bank sich für ihre Geschäfte selbst refinanziert und für diese Gelder Zinsen bezahlt, spielt der Zeitrahmen im Geschäftsmodell eine zentrale Rolle. Kommt es beim Bankkunden zu Verzögerungen bei der Abwicklung des mit seiner Bank vertraglich vereinbarten Darlehens, so greifen die in der Regel zwischen Bank und Darlehensnehmer im Darlehensvertrag vereinbarten Regelungen.

Das klassische Beispiel der Immobilienfinanzierung verdeutlicht die Mechanismen rund um die Bereitstellungsgebühr. Bei der zusammengefassten Immobilienfinanzierung werden häufig Teilsummen bedarfsgerecht abgerufen und vom Kreditinstitut ausbezahlt. Für diese Teilsummen werden vertragsgemäß Zinsen fällig. Es kommt vor, dass sich der Abruf weiterer Teilbeträge verzögert, weil sich Termine rund um den Bau bzw. den Erwerb der Immobilie verzögern. Entsprechend den Erfahrungen mit dem Immobiliengeschäft ist die Zeitspanne der kostenlosen Bereitstellung, über die ein Darlehensnehmer seine Darlehensgelder abrufen kann, von den Banken zeitlich begrenzt. Wird der vertraglich festgeschriebene Bereitstellungszeitraum überschritten, so machen die Kreditinstitute von ihrem Recht auf Erhebung einer Gebühr Gebrauch.

Je nach Kreditinstitut trifft der Darlehensnehmer auf zwei unterschiedliche Methoden der Kostenkompensierung, wenn ein Darlehen nicht fristgerecht abgerufen wurde. Manche Banken legen im Darlehensvertrag einen festen Pauschalbetrag fest, der als "Bereitstellungsgebühr" deklariert ist. Die überwiegende Mehrheit der Kreditinstitute erhebt mittlerweile eine variable Gebühr. Bei dieser flexibleren Gebührenregelung entrichtet der Darlehensnehmer Bereitstellungszinsen für den Teilbetrag des Darlehens, der zum Stichtag noch nicht abgerufen wurde. Ist dieser Fall eingetreten, so kommen zwei unterschiedliche Zinsmodalitäten zum Tragen. Der Bereitstellungszinssatz entspricht in der Regel nicht dem Darlehenszins. Sobald dieser ausgeschöpft ist, wird die gesamte Darlehenssumme verzinst, wobei die Gebühr für den nicht abgerufenen Betrag auf einem anderen Zinssatz beruht. Dieser liegt in der Regel im Bereich von etwa 0,25 Prozent pro Monat.

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