Freistellungsauftrag

Wenn Sie erstmals ein Festgeld Konto bei einer Bank eröffnen, bei der Sie bisher noch kein Konto gehabt haben, dann werden Sie bald den Begriff des Freistellungsauftrages lesen oder sehen können. Diesen Freistellungsauftrag können Sie ausfüllen, Sie müssen ihn aber nicht abgeben. Insbesondere dann, wenn Sie schon einen oder mehrere Freistellungsaufträge bei anderen Banken abgegeben haben.

Bis zur Erreichung des Pauschbetrages gilt: Brutto gleich netto im deutschen Steuerrecht gibt es für jeden Steuerpflichtigen einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Betrag sind Zinseinnahmen steuerfrei und werden auch von der Abgeltungsteuer nicht näher berührt. Bei Überschreiten dieses Betrages werden alle Zinseinnahmen pauschal mit einem Satz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer besteuert. Damit ist die Abgeltungsteuer, die übrigens erst im Jahr 2009 eingeführt wurde, wesentlich niedriger als die frühere Besteuerung mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, der bis zu 45 % hoch ist. Allerdings wissen die Steuerbehörden nicht automatisch, welche Einnahmen jemand wo hat und auf welche Einnahmen der Steuerfreibetrag angewendet werden soll. Hierzu füllt der Sparer seinen Freistellungsauftrag aus und sagt der Bank, dass er entweder den Gesamtbetrag von 801 euro bzw. 1602 Euro bei Verheirateten bei einer Bank freistellen lassen will oder dass er aber diesen Bank auf einzelne Banken verteilen will. Den jeweiligen Freistellungsauftrag kann der Sparer befristen oder auch unbefristet erteilen.

Die Weiterbearbeitung beim Freistellungsauftrag

Sobald Sie den Freistellungsauftrag abgegeben und dieser bearbeitet worden ist, können Sie die Zinsen netto für brutto vereinnahmen - bis der Freibetrag erreicht ist. Bei der Erteilung des Freistellungsauftrages sollten Sie aber auf die Weiterbearbeitung bei den Steuerbehörden achten: Alle Freistellungsaufträge werden zentral beim Bundesamt für Finanzen gesammelt. Wenn Sie also mehrere Aufträge geben ist dies in Ordnung - solange Sie nicht mehr Zinsen und Einnahmen freistellen, als die Gesetze vorsehen. Achten Sie also genau darauf, keine Freistellungsaufträge mit Gesamtsummen von mehr als 801 bzw. 1.602 Euro auszustellen. Denn dann würden Sie versuchen illegal Steuern zu sparen und könnten mit Nachforschungen bzw. einer Strafzahlung rechnen müssen.

Der Freistellungsauftrag ist also - richtig ausgefüllt - eine feine Sache. Ohne diesen würden die Zinsen auch für den Sparer-Pausch- bzw. Freibetrag sofort als Abgeltungsteuer erhoben. Diese würden Sie dann erst nach Bearbeitung Ihrer Steuererklärung zurückbekommen. Somit gewinnen Sie durch den Freistellungsauftrag jede Menge an Zeit.

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